Gesetze / Feinwerkmechanikermeisterverordnung
FeinwerkMechMstrV§ 8 Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
Stand: 01.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/8#abs-1 (1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Betrieb im Feinwerkmechaniker-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, kundenorientiert sowie qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er datenschutzrechtliche Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeinwerkMechMstrV%202025/8#abs-2 (2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Feinwerkmechaniker-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus folgenden Qualifikationen:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 FeinwerkMechMstrV →
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- VG Karlsruhe, 20.05.2015 – 7 K 2232/13Zitiert von 4
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